Amtliche Publikationen
Erneuerungswahl von 36 Mitgliedern des Parlaments für die Amtsdauer 2026 – 2030, Wahlanordnung
Freitag, 26.09.2025

Als wahlleitende Behörde hat der Stadtrat die Wahl des Parlaments (36 Mitglieder) für die Amtsdauer 2026 – 2030 auf den Sonntag, 12. April 2026 festgesetzt.
Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren nach den Vorschriften über die Wahl des Kantonsrats gemäss § 111 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR).
Einreichung des Wahlvorschlags
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Montag, 2. Februar 2026, 16.30 Uhr (§ 90 GPR) beim Stadtrat Wetzikon, Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon, einzureichen. Danach können die Wahlvorschläge – ausser zur Behebung von Mängeln – nicht mehr geändert werden.
Bezeichnung des Wahlvorschlags
Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die ihn klar von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidet. Die Bezeichnung des Wahlvorschlags kann nach der Einreichung nicht mehr geändert werden, es sei denn, sie gibt zu Verwechslungen Anlass.
Kandidierende
Der Wahlvorschlag darf höchstens 36 wählbare Personen enthalten. Wählbar ist jede Person, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und ihren Wohnsitz in der Stadt Wetzikon hat. Eine Person darf nicht mehr als zweimal auf einem Wahlvorschlag aufgeführt sein. Für jede vorgeschlagene Person ist die Angabe von Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz "bisher", wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, und Parteizugehörigkeit (falls abweichend von der Liste) erforderlich. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname). Die vorgeschlagenen Personen müssen mit ihrer Unterschrift bestätigen, die Kandidatur anzunehmen.
Unterzeichnende
Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung, die in der laufenden Amtsdauer 2022 – 2026 im Parlament vertreten ist, muss nur von zwei stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein, die als Vertretung des Wahlvorschlags gelten (§ 90 Abs. 1 GPR).
Die übrigen Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 Stimmberechtigten unterzeichnet sein (§ 90 Abs. 2 GPR). Die Unterzeichnenden haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse anzugeben und ihre eigenhändige Unterschrift hinzuzufügen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag und diesen nur einmal unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.
Listennummern
Listen, die in der laufenden Amtsdauer 2022 – 2026 im Parlament vertreten sind, erhalten die ersten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erhaltenen Parteistimmen. Den übrigen Listen wird durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen. Listenverbindungen sind ausgeschlossen. Die Abteilung Präsidiales veröffentlicht die Listen im amtlichen Publikationsorgan unter Angabe der Listennummern.
Vertreterinnen oder Vertreter des Wahlvorschlags
Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags bezeichnen für den Kontakt mit den Behörden eine Listenvertretung und -stellvertretung. Die Listenvertretenden sind berechtigt, Wahlvorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.
Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Stadtverwaltung Wetzikon, Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon erhältlich oder können auf der Website der Stadt Wetzikon (https://www.wetzikon.ch/de/politik/abstimmungen-und-wahlen/behoerdenwahlen-2026/) bezogen werden.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Wetzikon, 26. September 2025
Stadtrat Wetzikon
(Wahlleitende Behörde)