Öffnungszeiten der Stadtverwaltung über Weihnachten und Neujahr 2025/2026

Die Büros der Stadtverwaltung bleiben von Mittwoch, 24. Dezember 2025, bis Freitag, 2. Januar 2026, geschlossen.

Bei Todesfällen von in Wetzikon wohnhaften Personen finden sich die entsprechenden Informationen zum Vorgehen auf der städtischen Website. Der Pikettdienst des Bestattungsamts ist am Samstag, 27. Dezember 2025, am Dienstag, 30. Dezember 2025, sowie am Samstag, 3. Januar 2026, jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr, unter der Telefonnummer 044 931 32 42 erreichbar. Information zum Vorgehen bei einem Todesfall finden Sie hier.

Wir danken für das Verständnis und stehen ab Montag, 5. Januar 2026, wieder zu den regulären Öffnungszeiten zur Verfügung.

Abweichende Öffnungszeiten der Hauptsammelstellen Flos und Kempten sowie der Regionalbibliothek finden Sie hier.

Amtliche Publikationen

Aufhebung von Verkehrsbaulinien Aubrigstrasse

Freitag, 23.02.2024

Aufhebung von Verkehrsbaulinien Aubrigstrasse
Aufhebung von Verkehrsbaulinien Aubrigstrasse

Ersatzlose Aufhebung von Verkehrsbaulinien Aubrigstrasse, kommunale Festsetzung, Genehmigung

Mit Verfügung Nr. 8501/2024 vom 1. Februar 2024 hat die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich die mit Beschluss Nr. 2023/39 vom 4. Dezember 2023 von der Planungskommission der Stadt
Wetzikon beschlossene teilweise ersatzlose Aufhebung der Verkehrsbau- und Niveaulinien RRB Nr. 4333/1961 entlang der Aubrigstrasse, Abschnitt Gewerbeschulstrasse bis Kat. Nr. 4632, gemäss
den eingereichten Akten genehmigt.

Die Unterlagen liegen ab dem 23. Februar 2024 während 30 Tagen zur Einsicht auf und können im Stadthaus beim Schalter "Bau + Planung" im 4. OG während den ordentlichen Öffnungszeiten oder unter den amtlichen Publikationen eingesehen werden. Für die Einsichtnahme vor Ort empfehlen wir eine frühzeitige telefonische Voranmeldung unter Tel. 044 931 32 34.

Gegen den Beschluss der Planungskommission sowie gegen den Genehmigungsentscheid der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schrift-
lich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden (§§ 329 ff. PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Stadt Wetzikon, Geschäftsbereich Bau, Planung + Umwelt

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