Öffnungszeiten der Stadtverwaltung über Weihnachten und Neujahr 2025/2026
Die Büros der Stadtverwaltung bleiben von Mittwoch, 24. Dezember 2025, bis Freitag, 2. Januar 2026, geschlossen.
Bei Todesfällen von in Wetzikon wohnhaften Personen finden sich die entsprechenden Informationen zum Vorgehen auf der städtischen Website. Der Pikettdienst des Bestattungsamts ist am Samstag, 27. Dezember 2025, am Dienstag, 30. Dezember 2025, sowie am Samstag, 3. Januar 2026, jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr, unter der Telefonnummer 044 931 32 42 erreichbar. Information zum Vorgehen bei einem Todesfall finden Sie hier.
Wir danken für das Verständnis und stehen ab Montag, 5. Januar 2026, wieder zu den regulären Öffnungszeiten zur Verfügung.
Abweichende Öffnungszeiten der Hauptsammelstellen Flos und Kempten sowie der Regionalbibliothek finden Sie hier.
Amtliche Publikationen
Bauausschreibungen
Freitag, 25.07.2025

2025-0116
Spano Morena, Schornäglenstrasse 30, 8623 Wetzikon ZH
Abbruch des Wintergartens und Anbau (Wohnraumerweiterung und Windfang) sowie energetische Sanierung beim Wohnhaus Vers. Nr. 3043, Kat. Nr. 5893, Im Rigiblick 14 (Wohnzone W1.3A)
2025-0091
Büyükkaya Erdal, Buchgrindelstrasse 14, 8620 Wetzikon
vertreten durch Lützelschwab Thomas, Adetswilerstrasse 28, 8623 Wetzikon
Umnutzung Bäckerei zu Pizzakurier und Take Away sowie Anpassung Beschriftung der Reklameanlage
beim Wohn- und Geschäftshaus Vers. Nr. 1505, Kat. Nr. 8307, Kantonsschulstrasse 1 (Kernzone B),
ohne Aussteckung
2025-0139
Penrecaj Christ, Hinwilerstrasse 169, 8620 Wetzikon
Reklameeinrichtung (unbeleuchtete Blachen) am Schopf Vers. Nr. 109, Kat. Nr. 10001,
Hinwilerstrasse 167.1 (Kernzone C)
Ort der Planauflage
eAuflageZH, https://portal.ebaugesuche.zh.ch/eauflage/wetzikon
Rechtliche Hinweise
Die Unterlagen liegen während der Auflagefrist auf.
Begehren um die Zustellung von baurechtlichen Entscheiden müssen innert 20 Tagen nach der Ausschreibung schriftlich bei der Baubehörde gestellt werden (§ 315 PBG). Das Begehren muss direkt über folgenden Link gestellt werden https://portal.ebaugesuche.zh.ch/eauflage/wetzikon. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des
Entscheides (§§ 314 - 316 PBG).
Abteilung Hochbau