Öffnungszeiten der Stadtverwaltung über Weihnachten und Neujahr 2025/2026
Die Büros der Stadtverwaltung bleiben von Mittwoch, 24. Dezember 2025, bis Freitag, 2. Januar 2026, geschlossen.
Bei Todesfällen von in Wetzikon wohnhaften Personen finden sich die entsprechenden Informationen zum Vorgehen auf der städtischen Website. Der Pikettdienst des Bestattungsamts ist am Samstag, 27. Dezember 2025, am Dienstag, 30. Dezember 2025, sowie am Samstag, 3. Januar 2026, jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr, unter der Telefonnummer 044 931 32 42 erreichbar. Information zum Vorgehen bei einem Todesfall finden Sie hier.
Wir danken für das Verständnis und stehen ab Montag, 5. Januar 2026, wieder zu den regulären Öffnungszeiten zur Verfügung.
Abweichende Öffnungszeiten der Hauptsammelstellen Flos und Kempten sowie der Regionalbibliothek finden Sie hier.
Amtliche Publikationen
Bauausschreibungen
Freitag, 28.03.2025

2025-0041
Stadt Wetzikon Abteilung Immobilien, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon
Projektverfasser: creavero architekten fh sia, Kluggasse 2, 8640 Rapperswil SG
Neubau Schulraumprovisorium (befristet bis 31.8.2028) beim Schulhaus Walenbach Vers. Nr. 1590, Kat. Nr. 6790, Wallenbachstrasse 31.2 (Natur- u. Landschaftsinventar 5.40)
(Zone für öffentliche Bauten)
2025-0011
Oberland Invest AG, Bahnhofstrasse 126, 8620 Wetzikon
Projektverfasser: CH Architekten AG, Bahnhofplatz 1B, 8304 Wallisellen
Erstellen von drei Fahrzeugabstellplätzen für die Liegenschaft Bahnhofstrasse 184 - 188,
Kat. Nr. 9328, b. Bachtelstrasse 6 (bei überkommunalen Denkmalschutzobjekt und bei
Natur- u. Landschaftsinventarobjekt 5.25) (Zentrumszone A), ohne Aussteckung
Ort der Planauflage eAuflageZH,
https://portal.ebaugesuche.zh.ch/eauflage/wetzikon
Rechtliche Hinweise
Die Unterlagen liegen während der Auflagefrist auf.
Begehren um die Zustellung von baurechtlichen Entscheiden müssen innert 20 Tagen nach der Ausschreibung schriftlich bei der Baubehörde gestellt werden (§ 315 PBG). Das Begehren muss direkt über folgenden Link gestellt werden https://portal.ebaugesuche.zh.ch/eauflage/wetzikon. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314 - 316 PBG).
Abteilung Hochbau