Öffnungszeiten der Stadtverwaltung über Weihnachten und Neujahr 2025/2026
Die Büros der Stadtverwaltung bleiben von Mittwoch, 24. Dezember 2025, bis Freitag, 2. Januar 2026, geschlossen.
Bei Todesfällen von in Wetzikon wohnhaften Personen finden sich die entsprechenden Informationen zum Vorgehen auf der städtischen Website. Der Pikettdienst des Bestattungsamts ist am Samstag, 27. Dezember 2025, am Dienstag, 30. Dezember 2025, sowie am Samstag, 3. Januar 2026, jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr, unter der Telefonnummer 044 931 32 42 erreichbar. Information zum Vorgehen bei einem Todesfall finden Sie hier.
Wir danken für das Verständnis und stehen ab Montag, 5. Januar 2026, wieder zu den regulären Öffnungszeiten zur Verfügung.
Abweichende Öffnungszeiten der Hauptsammelstellen Flos und Kempten sowie der Regionalbibliothek finden Sie hier.
Amtliche Publikationen
Natur- und Landschaftsinventarobjekt Nr. 4.127, Birke, Buchgrindelstrasse 20
Freitag, 05.07.2024

Natur- und Landschaftsinventarobjekt Nr. 4.127, Birke, Buchgrindelstrasse 20: Inventareröffnung und vorsorgliche Schutzmassnahme
Mit Beschluss vom 26. Juni 2024 (SRB 2024/163) hat der Stadtrat über die inventarisierte Birke an der Buchgrindelstrasse 20 in Wetzikon (Natur- und Landschaftsinventarobjekt Nr. 4.127) gestützt auf § 209 des Planungs- und Baugesetztes (PBG) das Inventar eröffnet. Das Inventarobjekt wird vorsorglich unter Schutz gestellt. Damit tritt ein einjähriges Veränderungsverbot in Kraft.
Der Beschluss des Stadtrates kann während der Rekursfrist nach Anmeldung in der Stadtverwaltung Wetzikon, Abteilung Umwelt, oder im Internet unter https://www.wetzikon.ch/de/politik/stadtrat/stadtratsbeschluesse/ eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Fristenlauf beginnt mit der Zustellung dieses Entscheides, für Dritte mit der Publikation. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen begründeten Antrag enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Materielle und formelle Urteile der Rekursinstanzen sind kostenpflichtig; die Kosten hat in der Regel die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Rechtsmitteln gegen Schutzanordnungen kommen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 211 Abs. 4 PBG).
Stadtrat Wetzikon