Öffnungszeiten der Stadtverwaltung über Weihnachten und Neujahr 2025/2026
Die Büros der Stadtverwaltung bleiben von Mittwoch, 24. Dezember 2025, bis Freitag, 2. Januar 2026, geschlossen.
Bei Todesfällen von in Wetzikon wohnhaften Personen finden sich die entsprechenden Informationen zum Vorgehen auf der städtischen Website. Der Pikettdienst des Bestattungsamts ist am Samstag, 27. Dezember 2025, am Dienstag, 30. Dezember 2025, sowie am Samstag, 3. Januar 2026, jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr, unter der Telefonnummer 044 931 32 42 erreichbar. Information zum Vorgehen bei einem Todesfall finden Sie hier.
Wir danken für das Verständnis und stehen ab Montag, 5. Januar 2026, wieder zu den regulären Öffnungszeiten zur Verfügung.
Abweichende Öffnungszeiten der Hauptsammelstellen Flos und Kempten sowie der Regionalbibliothek finden Sie hier.
Amtliche Publikationen
Bauausschreibungen
Freitag, 02.08.2024

2024-0182
Angst Richard und Damann Angst Franziska, Schulhausstrasse 28, 8620 Wetzikon
Neubau Tiny House, Kat. Nr. 9122, Schulhausstrasse 28a (Wohnzone W1.6)
Planauflage auf der Abteilung Hochbau, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon. Für die Einsichtnahme empfehlen wir Ihnen eine frühzeitige telefonische Voranmeldung, Tel. 044 931 32 85.
2024-0185
Grob Daniel und Jael, Leisihaldenstrasse 37g, 8623 Wetzikon ZH
Mauchle Christoph, Leisihaldenstrasse 37e, 8623 Wetzikon ZH
Fischer Karl, Leisihaldenstrasse 37f, 8623 Wetzikon ZH
Dachsanierung bei den Gebäuden Vers. Nrn. 4246, 4247 und 4248, Kat. Nrn. 7549, 7550 und 8218, Leisihaldenstrasse 37g, 37f und 37e (Arealüberbauung) (Wohnzone W1.3B) (ohne Aussteckung)
Ort der Planauflage
eAuflageZH, https://portal.ebaugesuche.zh.ch/eauflage/wetzikon
Rechtliche Hinweise
Die Unterlagen liegen während der Auflagefrist auf.
Begehren um die Zustellung von baurechtlichen Entscheiden müssen innert 20 Tagen nach der Ausschreibung schriftlich bei der Baubehörde gestellt werden (§ 315 PBG). Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§314 - 316 PBG).