Amtliche Publikationen

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen

Freitag, 07.11.2025

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen

L-2569894.1

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen (TS) Grüt und Hüttenriet, Rückbau Freileitung

  • Neubau einer Kabelschutzrohranlage entlang der Grüningerstrasse und Kabeleinzug in teilweise bestehende Rohranlage (Kabel A)
  • Teilrückbau der Freileitung im Bereich Talacker und Forchenmatt
  • Koordinaten: 2703779/ 1240723 nach 2701632/ 1240980

Gemeinde
Gossau und Wetzikon

Gesuchsteller
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die

Elektrizitätswerk des Kantons Zürich (EKZ)
Stationsstrasse 15
8623 Wetzikon ZH

im Namen von

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Ueberlandstrasse 2
8953 Dietikon

das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen können vom 07.11.2025 bis 08.12.2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Stadt Wetzikon, Abteilung Hochbau (4. Stock), Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon

Für die Einsichtnahme vor Ort bitten wir Sie um eine frühzeitige telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer 044 931 32 59 oder via E-Mail an bau@wetzikon.ch.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmebewilligung:

  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6190/7492634ce9 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den
elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Kontaktstelle:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

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