Zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite können die Geschäftsleitung, eine Kommission oder zwölf Parlamentsmitglieder die Bildung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) beantragen. Sofern die Mehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder dem Antrag zustimmt, wird eine Parlamentarische Untersuchungskommission eingesetzt. Das Parlament wählt aus seiner Mitte die höchstens neun Mitglieder der Untersuchungskommission sowie die Präsidentin oder den Präsidenten. Das Reglement über die Parlamentarische Untersuchungskommission bestimmt das Nähere.