Die Rechtssammlung ist eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung von Erlassen, Reglementen und Vereinbarungen.
Das Referendum ermöglicht den Stimmberechtigten, über Beschlüsse des Parlaments an der Urne endgültig zu entscheiden. Dabei wird zwischen dem fakultativen und dem obligatorischen Referendum unterschieden.
Fakultatives Referendum: Ein Beschluss des Parlaments wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies von 12 Mitgliedern des Parlaments innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum) oder 300 Stimmberechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum) verlangt wird.
Obligatorisches Referendum: Beschlüsse des Parlaments gemäss Art. 9 Gemeindeordnung sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten. U.a. betrifft dies Änderungen der Gemeindeordnung und die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 2'500'000 für einen bestimmten Zweck.
Nach der Detailberatung, aber vor der Schlussabstimmung, kann jedes Parlamentsmitglied beantragen, auf einzelne Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Der Antrag ist zustande gekommen, wenn er von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.
Ist das Parlament auf ein Geschäft eingetreten, kann es das Geschäft an den Stadtrat, eine Kommission oder die Geschäftsleitung zur Überprüfung oder Änderung zurückweisen. Anträge auf Rückweisung geben an, was überprüft, geändert oder ergänzt werden soll. Der Stadtrat, die Kommission oder die Geschäftsleitung ist verpflichtet, dem Parlament innert sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückweisung an eine geänderte Vorlage zu unterbreiten. Nach der Überarbeitung gelangt das Geschäft zur Behandlung ins Parlament bzw. in die zuständige Kommission. Wenn weder Nichteintreten oder ein Rückweisungsantrag eine Mehrheit findet, wird die Vorlage beraten.